Satzung

Die nachstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 17.02.2005 errichtet
und letztmalig am 04.12.2012 abgeändert.

 § 1 Name, Sitz

1. Der Verein führt den Namen »Chirurgisch/Orthopädischer-Verbund-Berlin«

2. Er hat seinen Sitz in Berlin und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zielsetzung

1. Ziel des Vereins ist die Förderung der organisatorischen und fachlichen Kooperation der in Berlin, Brandenburg und in anderen Bundesländern niedergelassenen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen chirurgisch und orthopädisch tätigen Ärzte. Der Verein strebt eine Verbesserung und Vereinheitlichung der Fort- und Weiterbildung der o.g.-Ärzte in Berlin, Brandenburg und in anderen Bundesländern und eine effizientere Organisation und Strukturierung der chirurgisch und orthopädischen ärztlichen Versorgung in Kooperation mit den lokalen stationären Einrichtungen an.
Gleichzeitig will der Verein als Zusammenschluss der Chirurgen und Orthopäden Ansprech- und Vertragspartner bei der Strukturierung ambulanter Versorgungspfade seiner Patienten für Verhandlungen mit anderen Leistungserbringern im Gesundheitswesen, mit Behörden, Selbstverwaltungskörperschaften und den Kostenträgern der gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen und bei Integrationsmodellen sein

2. Der Verein sucht seine Ziele insbesondere zu erreichen durch:

  • die Bildung und Organisation beruflicher und Praxis bezogener Kooperationsstrukturen unter den Mitgliedern;
  • die Bildung einer einheitlichen Informations- und Kommunikationsebene;
  • Fort- und Weiterbildung der Mitglieder in fachlichen und wirtschaftlichen, praxis- bezogenen Belangen;
  • Kooperationen mit anderen Leistungserbringern, insbesondere stationären Einrichtungen;
  • die Einführung von Qualitätszirkeln;
  • Verhandlungen und den Abschluss von Versorgungs- und Vergütungsvereinbarungen im chirurgisch, orthopädischen-ärztlichen Bereich mit gesetzlichen Krankenkassen und anderen Kostenträgern.

3. Der Verein strebt im Interesse seiner Mitglieder auch die Mitwirkung bei der Realisierung von fachrichtungsübergreifenden Projekten z.B. im Rahmen der Integrierten Versorgung an. Dieses erfordert die notwendigen Beziehungen zu Vereinen , Netzen und sonstigen Vertretungen anderer Fachgruppen aufzubauen. Regionale Gegebenheiten sollen ausreichende Beachtung finden. In der Region Berlin- Nordost wird deshalb eine enge Kooperation mit dem fachrichtungsübergreifenden Netzverbund Nordost und den in diesem Netzverbund vertretenen Ärztenetzen entwickelt.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins kann jeder in Berlin, Brandenburg und in anderen Bundesländern niedergelassene zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassener Chirurg bzw. Orthopäde , aber auch Fachärzte mit angrenzenden Fachbereichen werden, der sich den Zielen des Vereins verpflichtet fühlt und bereit ist, die vom Verein verfolgten Ziele nachhaltig zu fördern. Der Antrag auf Mitgliedschaft von ärztlichen Kollegen in den Verein aus einer Gemeinschaftspraxis kann, aufgrund des gemeinsamen Behandlungsauftrages, nur einheitlich, d.h. in Persona erfolgen. Mit ihrem Beitritt verpflichten sich die Mitglieder, keine Einzelvereinbarungen mit Kostenträgern oder anderen Leistungserbringern zu führen, ohne den Verein darüber in Kenntnis zu setzen und dem Verein bzw. den Vereinsmitgliedern den Zutritt zu diesen Verhandlungen zu ermöglichen.. Über die Möglichkeit, sich auch an IGV Projekten bzw. Verträgen von anderen Fachverbänden zu beteiligen, soll die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit abstimmen ggf. kann jedes einzelne Mitglied seine Teilnahme am, durch den Verein verhandelten IGV widerrufen.
  • Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Dieser ist verpflichtet dem Antragsteller die Gründe einer Ablehnung der Aufnahme bekannt zu geben.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod oder dem Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitglieds;
  • mit Beendigung der fachärztlichen Tätigkeit als niedergelassener Arzt;
  • durch freiwilligen Austritt;
  • durch Streichung von der Mitgliederliste;
  • mit dem dreimonatigen Zahlungsverzug des Mitgliedsbeitrages nach Fristsetzung durch den Schatzmeister;
  • durch Ausschluss aus dem Verein.

2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zu dem Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zulässig.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedbeitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat vergangen ist. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen seine Pflichten gegenüber dem Verein oder den Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Einhaltung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so entscheidet über die Berufung die nächstfolgende Mitgliederversammlung endgültig.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum ersten des Monats fällig.

2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Über die Zahlung einer einmaligen Aufnahmegebühr bei späteren Zutritten zum Verein entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Geschäftsjahr

1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

2. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am 31.12.2005.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • Der Vorstand
  • Die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus 4 Mitgliedern, nämlich dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Beide sind jeweils einzeln zur Vertretung berechtigt.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden in dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, nach Erforderlichkeit mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Der Vorstand kann für die laufenden Geschäfte des Vereins einen Geschäftsführer einstellen; dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich
bekannt gegebene Adresse gerichtet und abgesandt worden ist. Die Versendung auf elektronischem Wege ist zulässig. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Tagesordnung wird mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzender oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sind auch diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.
Stimmberechtigt sind ausschließlich Mitglieder des Vereins. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.

4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert und stets schriftlich zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als ein anderes Mitglied vertreten.

5. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten insbesondere zuständig:

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
  • Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Vorstands;
  • Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung, Änderung des Vereinszwecks und über die
    Auflösung des Vereins sowie
  • Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands.

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen. Bei der Notwendigkeit redaktioneller oder unwesentlicher Änderungen der Satzung auf Hinweis des zuständigen Registergerichts ist der Vorstand ermächtigt, die notwendigen Satzungsänderungen ohne Befassung in der Mitgliederversammlung zu veranlassen.

6. Die Mitgliederversammlung, die grundsätzlich nicht öffentlich ist – über Ausnahmen beschließt die Mitgliederversammlung –, ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll insbesondere Feststellungen enthalten über:

  • Ort und Zeit der Versammlung;
  • die Person des Versammlungsleiters;
  • die Zahl der erschienenen Mitglieder;
  • die Tagesordnung;
  • die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des Öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der vom Verein verfolgten Interessen.